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Rechtsfähigkeit von BGB-Gesellschaften

Nach einem neuen Urteil des BGH ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig, "soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet". Nach bisheriger Rechtslage konnten bislang lediglich die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft in solchen Fällen persönlich klagen oder als Gesamtschuldner verklagt werden. Dieses System hat sich nunmehr grundlegend gewandelt. Die Folgen sind hier auszugsweise skizziert: Klagt ein Gesellschafter, der nicht oder nicht alleinvertretungsberechtigt ist, im Namen der Gesellschaft und macht so einen Anspruch der Gesellschaft geltend, so ist die Klage mangels gesetzlicher Vertretungsmacht des Gesellschafters unzulässig. Ein Urteil, das von einem einem ermächtigten Gesellschafter oder gegen ihn erstritten wird, wirkt auch für oder gegen die Gesellschaft.
Aus einem Urteil, das die Gesellschaft erstritten hat, kann nur diese die Zwangsvollstreckung betreiben. Ein Urteil, das einen Anspruch gegen die Gesellschaft rechtskräftig abweist, wirkt auch für die Gesellschafter, wenn diese als akzessorische Schuldner verklagt werden.
(BGH vom 29.1.2001, Az.: II ZR 331/00)

03.06.2001


ACHIM E. R. BÜTOW Rechtsanwalt – Heimstr. 5 – 89073 Ulm
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