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Allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates wegen mitbestimmungspflichtigen Zulagen

Gewährt der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern nachträglich eine einmalige Sonderzahlung, um ihr besonderes Engagement in einer Ausnahmesituation nachträglich zu honorieren, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, so kann es sich um einen kollektiv-rechtlichen Tatbestand i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BertrVG handeln, der mitbestimmungspflichtig ist.
Bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, für die eine tatsächliche Vermutung spricht, kann ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Beschlusswege vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(BAG vom 29.2.2000, Az.: 1 ABR 4/99)

20.04.2001



Druckkündigung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres kündigen, wenn dessen Kollegen dies unter Androhung der eigenen Kündigung fordern. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, das angedrohte Verhalten der Kollegen durch Gespräche abzuwenden. Er muss sich zunächst schützend vor den Arbeitnehmer stellen.
(LAG Rheinland-Pfalz vom 9.2.2001, Az.: 9 Sa 653/00)

20.04.2001



Arbeitgeber müssen sich Fehler des Betriebsrates im Anhörungsverfahren grundsätzlich nicht zurechnen lassen

Eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung zu einer beabsichtigten Kündigung führt nur ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Kündigung. Eine solche Ausnahme (Unwirksamkeit wegen fehlerhafter Anhörung) kann gegeben sein, wenn für den Arbeitgeber erkennbar nur eine persönliche Stellungnahme des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt.
(BAG, Urteil vom 16.01.2003, Az.: 2 AZR 707/01)

07.02.2003



Ärzte-Bereitschaftsdienst in Kliniken ist Arbeitszeit

Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich im vollem Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf.
Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 9.9.2003 (Az.: C-151/02) im Wege eines Urteils in einem Rechtsstreit eines angestellten Arztes gegen den Träger der Klinik. Der EuGH hatte im Rahmen einer Vorabentscheidung über eine Vorlage des mit der Rechtssache befassten Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu entscheiden. Gegenstand war die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.
Bislang wurde nur die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arztes als Arbeitszeit beim Bereitschaftsdienst gewertet. Die übrige Zeit galt als Ruhezeit. Künftig ist daher nach dem vorliegenden Grundsatzurteil der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit anzusehen.
(EuGH, Urteil vom 09.09.2003, Az.: C-151/02)

10.09.2003



Arbeitnehmer müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zurückgegebenen Dienstwagen nicht zahlen

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen (auch zur privaten Nutzung) zur Verfügung gestellt und hat der Arbeitgeber diesen Dienstwagen geleast, so muss der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Rückgabe des Dienstwagens nicht die noch ausstehenden Leasingraten für das Fahrzeug bezahlen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich im entschiedenen Fall (Urteil vom 9.9.2003, Az.: 9 AZR 574/02) mit der formularmäßigen Vereinbarung im Dienstwagenüberlassungsvertrag zum Arbeitsvertrag zu befassen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet war, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Fahrzeug zurückzugeben und die für die restliche Laufzeit des Leasingvertrages noch anfallenden Differenzraten spätestens bis zum Ausscheiden in einer Summe zu bezahlen.
Das BAG hielt bei einer Interessenabwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Klausel für unwirksam, da der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer finanziellen Leistung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet wurde, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten.
(BAG, Urteil vom 09.09.2003, Az.: 9 AZR 574/02)

10.09.2003


ACHIM E. R. BÜTOW Rechtsanwalt – Heimstr. 5 – 89073 Ulm
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